1.0 Allgemeines
1.1 Für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen zwischen dem Kunden und der Schweitzer Messtechnik GmbH & Co KG – im folgen-den „Auftragnehmer“ genannt – gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Entgegenstehendes gilt nur bei schriftlicher Zustimmung.
1.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Geschäftsbedingungen widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen.
1.3 Der Kunde erklärt sich mit der Abspeicherung und der Auswertung von Bestelldaten durch den Auftragsnehmer einverstanden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das abgeschlossene Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versiche-rungsgeber die erforderlichen Daten zu übermitteln.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Mustern, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen jedweder Art – im Folgenden: Unterlagen – behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneinge-schränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
2.0 Angebote, Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande, je nach dem welches Ereignis früher liegt. Mündliche Absprachen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten u. a. Unterlagen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und dergleichen sind nur dann maßgebend, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer sichert dem Kunden insbes. keine Eignung der Materialien für bestimmte Einsatzzwecke zu.
2.3 Von Angeboten und Prospekten abweichende, den Vertragszweck nicht beeinträchtigende und für den Kunden zumutbare Verbesserungen bzw. Änderungen, behält sich der Auftragnehmer vor.
2.4 Wenn Produkte ausschließlich nach Kundenvorgaben gefertigt werden, ist eine Haftung des Auftragnehmers für die Vorgaben des Kunden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer prüft die Vorgaben des Kunden, wie z. B. Einsatzort, Einsatzzweck, konkrete Verwendung sowie Funktionalität der kundenspezifischen Produkte/Lösungen nicht. Der Kunde haftet für die Fehlerfreiheit, Vollständigkeit sowie Freiheit von Rechten Dritter der an den Auftragnehmer übergebenen Vorgaben.
2.5 Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch vom Auftragnehmer autorisierte Service-Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Service-Partner bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
2.6 Die Lieferungen und Leistungen werden in dem Maß, wie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich, durchgeführt. Soweit die Leistungen beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern des Auftragnehmers ausrei-chende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert.
3.0 Preise
3.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Sofern bis zur Ausführung des Auftrags wesentliche Erhöhungen bei Rohstoffpreisen, Löhnen, Steuern, öffentlichen Abgaben und/oder Erschwernisse aus Gesetzen bzw. Vorschriften eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die An-gebotskalkulation nehmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.
4.0 Lieferung und Leistung
4.1 Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden bereitzustellender Unterlagen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei nicht
rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.2 Lieferungen bzw. Leistung sind fristgerecht erbracht, wenn der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Fristen dem Kunden die Versandbereitschaft meldet bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Aufruhr usw. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
4.4 Wird durch die unter Ziff. 4.1 genannten Umstände der Auftragnehmer so beeinflusst, dass die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
4.6 Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
4.7 Über die in Ziffer 4.4 genannten Grenzen hinaus sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.8 Innerhalb einer angemessenen Frist ist der Kunde verpflichtet zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
4.9 Teillieferungen sind zulässig.
5.0 Versand und Gefahrübergang
5.1 Für den Versand wählt der Auftragnehmer die nach seinem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung.
5.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne eigenes Verschulden verzögert, sobald er dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet hat, und zwar auch dann, wenn er noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung durch eigene Transportpersonen übernommen hat.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten haben:
− lagert er die Ware auf Kosten des Kunden,
− kann er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
− hat der Kunde insbesondere die Kosten und Gefahren zu tragen, die sich aus nicht rechtzeitigen, ihm obliegenden Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitäten ergeben.
6.0 Zahlung, Verzug, Aufrechnungsverbot
6.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung an den Auftragnehmer ohne Abzug fällig.
6.2 Zahlungen sind frei Zahlstelle Schweitzer Messtechnik GmbH & Co KG zu leisten.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zu verlangen.
6.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
7.0 Geheimhaltung
7.1 Alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte an Unterlagen des Auftragnehmers, z. B. an nicht allgemein zugänglichen Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und/oder Kenntnisse, insbesondere technischen und/oder wirtschaftlichen Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse und/oder sonstigem Know-how, bleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für den Auftragnehmer, ohne ihn zu verpflichten. Erlischt das (Mit-)-Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, erwirbt der Auftragnehmer (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.
8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang bereits jetzt zur Sicherung an den Auftragnehmer ab.
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Für Kosten, die zur Abwehr eines Zugriffs ent-stehen, haftet der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
8.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10% gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
9.0 Entgegennahme
9.1 Der Kunde darf die Annahme der Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
10.0 Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen. Ge-währleistung wird nicht für im Entwicklungsstadium vom Kunden eingesetzte, noch nicht freigegebene Testprodukte, Vorseriengeräte und/oder Prototypen oder für Dienstleistungen übernommen.
10.2 Als zugesicherte Eigenschaft gilt nur, was vom Auftragnehmer schriftlich und ausdrücklich mit dem Willen zur Gewährübernahme zugesichert wurde.
10.3 Mängel an gelieferter Ware sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Danach erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus Mängelhaftung.
10.4 Nach erfolgter Abnahme bei Werkverträgen kommt nur noch eine Beanstandung des Werks wegen versteckter Mängel in Betracht. Die Mängel sind im Einzelnen zu bezeichnen. Bei Kaufverträgen gelten die Regelungen des § 377 HGB. Einer Abbedin-gung durch den Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
10.5 Im Rahmen berechtigter Mängelrügen sind alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeit-punkt des Gefahrenübergangs vorlag. Die Verjährungsfrist beträgt für neu gelieferte Waren oder neu erstellte Werke bei sachgemäßer Verwendung zwölf Monate nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn dieser Kaufmann ist, es sei denn, gesetzlich ist eine andere Frist zwingend festgelegt. Gegenüber Verbrauchern sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.6 Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
10.7 Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.8 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf Ihrem Fehlen beruht.
10.9 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn das Ergebnis der Leistungen bzw. Ausführung oder der Liefergegenstand des Auftragnehmers verändert worden ist. Verweigert der Kunde dem Auftragnehmer die Besichtigung und Prüfung der bean-standeten Mängel oder bessert er ohne die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nach, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Der Anspruch auf Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche Nutzung hinausgehen.
11.0 Haftung/sonstige Schadensersatzansprüche
11.1 Soweit nicht anders in diesen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
11.2 Die Begrenzung nach Ziffer 11 (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.3 Soweit die Haftung gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11.4 Der Ersatz von Schäden, die dem Kunden bei Einsatz von im Entwicklungsstadium befindlichen, noch nicht freigegebenen Testprodukte, Vorseriengeräten und/oder Prototypen entstehen, ist ausgeschlossen.
11.5 Mit Ausnahme der Ansprüche aus Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit verjähren die Schadensersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und der Ersatzpflicht erlangt hat.
11.6 Tritt der Kunde grundlos vom Vertrag zurück oder erfüllt seinerseits den Vertrag nicht, so kann der Auftragnehmer 20% der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar abweichenden Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.
12.0 Produkthaftung
12.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Fehler entsprechend den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ersatzpflichtig ist, richten sich Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüberhinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
13.0 Rücknahme und Entsorgung gem. ElektroG
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt den Auftragnehmer von den Verpflichtungen gem. § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
13.2 Sofern der Kunden die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, hat der Kunde die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Anzeige des Kunden beim Auftragnehmer über die Nutzungsbeendigung.
14.0 Vertragssprache, Korrespondenz
14.1 Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
15.0 Verbindlichkeit des Vertrages
15.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
16.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
16.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bei allen sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 16.2 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, namentlich des BGB/HGB. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
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